6. Die Vorinstanz hielt auf pag. 108 f. die massgeblichen theoretischen Grundlagen für die Verwertbarkeit von Aussagen fest. Darauf kann verwiesen werden. Das von der Vorinstanz auf pag. 109 zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 ist indes überholt. Das Bundesgericht hat sich zuletzt in seinem Urteil 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1 wie folgt zur Thematik geäussert (Hervorhebungen hinzugefügt): Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff.