__ sind somit rechtskräftig. Zu überprüfen sind überdies die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. StPO). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius). 3 II. Verwertbarkeit Aussagen C.________