dass am oberinstanzlichen Hauptverhandlungstermin folgende Beweismassnahmen vorgesehen seien: Einvernahme des Beschuldigten sowie Einvernahme des Zeugen C.________; dass die vom Beschuldigten mit der Berufungserklärung eingereichten Urkunden 1- 3 zu den amtlichen Akten erkannt würden; sowie dass beim beco Berner Wirtschaft die Arbeitsmarktkontrollen 2016.________ vom 27. Mai 2017 und die Arbeitsmarktkontrollen 2017.________ vom 20. April 2017 ediert würden (pag. 157 f.). Ausserdem wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug (pag.