Am 15. Februar 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 150). Am 5. März 2018 beschloss die 2. Strafkammer insbesondere, dass bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Akten EO 16 7753 des Verfahrens gegen C.________ ediert würden; dass am oberinstanzlichen Hauptverhandlungstermin folgende Beweismassnahmen vorgesehen seien: Einvernahme des Beschuldigten sowie Einvernahme des Zeugen C._______