Ferner zieht die Kammer in Erwägung die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren voraussichtlich im Bereich des Aktenstudiums zu kürzen. Dieser hat Gelegenheit innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung dazu Stellung zu nehmen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers vor erster und oberer Instanz wird sodann mittels separatem Beschluss festzulegen sein. 52 V.