4. Es wird beabsichtigt, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren insofern zu korrigieren, als dass die Auslagen des vollen Honorars – wie bei der amtlichen Entschädigung erfolgt – in MWST-pflichtige Auslagen und Auslagen ohne MWST (Übersetzerkosten) unterteilt werden, wodurch sich die rückerstattungspflichtige Differenz reduziert. Ferner zieht die Kammer in Erwägung die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren voraussichtlich im Bereich des Aktenstudiums zu kürzen.