3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei Schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 27‘007.80; 5. zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘500, ausmachend zu Lasten des Beschuldigten CHF 3‘000.00 und unter Auferlegung der restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3) von CHF 1‘500.00 an den Kanton Bern. IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück.