5. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in Bern und andernorts zwischen Juli 2015 und August 2016 durch Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum einer unbestimmten Menge Marihuana sowie zwischen September 2015 und Juli 2016 durch Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum einer unbestimmten Menge Kokain. D. Weiter verfügt wurde: 1. Das beschlagnahmte Natel wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 aStGB). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 25.12.2015 in Bern, zum Nachteil von C.________;