1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich mittäterschaftlich mit AD.________ begangen am 03.07.2016 in Biel, zum Nachteil von AE.________; 2. von der Anschuldigung des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Versuch), angeblich mittäterschaftlich mit AD.________ begangen am 03.07.2016 in Biel, zum Nachteil von AE.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde: