135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende amtliche Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton 48 Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. VII. Verfügungen 32. Rechtskräftige Verfügung Die vorinstanzliche Verfügung unter Ziffer V. 2. (pag. 1026) ist in Rechtskraft erwachsen und damit nicht neu zu verfügen. 33. Haft Bei diesem Ausgang des Verfahrens geht der Beschuldigte in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.