_ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 25‘897.00 (108 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Der Beschuldigte unterliegt im Umfang von CHF 25‘897.00 der gesetzlichen Rück- und in der Höhe von CHF 6‘460.10 der Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 31.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die von Rechtsanwalt B._______