Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde oberinstanzlich einzig dahingehend korrigiert, als dass die Auslagen des vollen Honorars – wie bei der amtlichen Entschädigung – in MwSt-pflichtige Auslagen und Auslagen ohne Mehrwertsteuer (Übersetzerkosten) unterteilt werden, wodurch sich die rückerstattungspflichtige Differenz um CHF 150.40 reduziert. Für die Begründung kann auf die Ausführungen in Ziffer 1 des Beschlusses vom 28. Juni 2018 verwiesen werden (pag. 1197). Rechtsanwalt B.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 25‘897.00 (108 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen und MwSt) auszurichten.