47 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), an den Kanton Bern (1/3) und den Beschuldigten (2/3). Der Beschuldigte wird damit zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘000.00, verurteilt. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von 1/3, ausmachend CHF 1‘500.00, werden dem Kanton Bern auferlegt.