Die Schuldsprüche und die hierfür ausgesprochenen Strafen wurden bestätigt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine anteilsmässige Kostenverlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘500.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a