Demnach sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 27‘007.80 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat Berufung erhoben und Freisprüche von den Anschuldigungen der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und der Hehlerei beantragt.