42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Die Geldstrafe kann bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nur bedingt ausgesprochen werden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weshalb die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe als erfüllt ansieht. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzulegen.