46 Der Beschuldigte befindet sich seit dem 15. März 2017 im vorzeitigen Strafvollzug. Er weist damit weder ein Nettoeinkommen auf, noch verfügt er über Vermögen. Die Höhe des Tagessatzes ist deshalb auf CHF 10.00 festzusetzen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB).