Zur erneuten Delinquenz während laufendem Strafverfahren: Der Vorfall vom 25. Dezember 2015 zum Nachteil von C.________ bildete – neben den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – den Ausgangspunkt der noch folgenden Delinquenz, weshalb diese in Ziffer 28.3.2 bereits berücksichtigt wurde und vorliegend deshalb neutral zu werten ist. Elemente die sich darüber hinaus allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb die Täterkomponenten insgesamt neutral zu werten sind. 29.6 Strafmass und Strafvollzug