Die Referenzstrafe kann nach Massgabe der Schadenshöhe erhöht werden. Auch hier entspricht die Referenzstrafe sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 47) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 1.7.2015, S. 47). Der Beschuldigte schlug dem Geschädigten E.________ im Zusammenhang mit dem begangenen Raub (vgl. auch Ziff. 28.2) am 7. Februar 2016 mehrmals mit der Faust ins Gesicht und beschädigte dabei dessen Brille. Die Kammer erachtet deshalb eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen.