Insgesamt wiegt das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen leicht, weshalb die Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten für beide Vorfälle als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen erachtet. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ergibt dies zusätzliche 10 Strafeinheiten, so dass die Strafe von 95 auf 105 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 29.4 Sachbeschädigung Die vorgenannten Richtlinien sehen eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor, wenn der Täter den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und dabei ein Schaden knapp über CHF 300.00 entsteht. Die Referenzstrafe kann nach Massgabe der Schadenshöhe erhöht werden.