45 wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich einer Kontrolle zu unterziehen resp. der Aufforderung der Polizei stehen zu bleiben, Folge zu leisten. Die subjektive Tatschwere ist insgesamt neutral zu werten. Insgesamt wiegt das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen leicht, weshalb die Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten für beide Vorfälle als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen erachtet.