Die Straferhöhung aufgrund des höheren Deliktsbetrags und die leichte Reduktion aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung der Tat wiegen sich im Ergebnis wieder auf, weshalb die Kammer keinen Anlass sieht von der Referenzstrafe abzuweichen und eine Strafe von 10 Strafeinheiten dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen erscheint. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 5 Strafeinheiten, so dass die Strafe von 90 auf 95 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 29.3 Hinderung einer Amtshandlung