Die genauen Beweggründe können nicht eruiert werden und müssen offen gelassen werden. Es wäre dem Beschuldigten jedoch ohne weiteres möglich gewesen, vom Erwerb des Mobiltelefons abzusehen. Insgesamt wiegt das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen leicht. Die Straferhöhung aufgrund des höheren Deliktsbetrags und die leichte Reduktion aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung der Tat wiegen sich im Ergebnis wieder auf, weshalb die Kammer keinen Anlass sieht von der Referenzstrafe abzuweichen und eine Strafe von 10 Strafeinheiten dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen erscheint.