Die Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist als leicht einzustufen. Zum einen beträgt die Deliktssumme CHF 396.00 und zum anderen gilt es einen einzigen Erwerbsvorgang zu beurteilen. Der Beschuldigte begab sich in eine Bar in Biel. Dort ergab sich – offenbar zufällig – die Gelegenheit zum Erwerb des Mobiltelefons. Der Deliktsbetrag übersteigt jenen des Referenzsachverhalts um etwas weniger als CHF 100.00, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was strafmindernd berücksichtigt werden muss. Die genauen Beweggründe können nicht eruiert werden und müssen offen gelassen werden.