44 29.2 Hehlerei Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor, wenn der Täter ein Deliktsgut im Wert von knapp über CHF 300.00 erwirbt. Die Referenzstrafe kann nach Massgabe des Deliktsbetrags erhöht werden. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 48) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 1.7.2015, S. 48). Die Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist als leicht einzustufen.