Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen leicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für sämtliche Diebstähle eine Strafe von 90 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.