Ob die Taten über längere Zeit geplant oder spontan aus der Situation heraus entstanden ist, muss offen bleiben. Jedoch sind die Vorgehensweisen des Beschuldigten dreist und verwerflich. Die genauen Beweggründe können nicht eruiert werden und müssen offen gelassen werden. Achtenswerte Beweggründe lagen aber offenbar keine vor. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, von seinem Vorhaben abzusehen. Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen leicht.