In drei von vier Fällen entwendete der Beschuldigte auf dem Fahrrad den Geschädigten – ebenfalls auf dem Fahrrad –ihre Handtaschen oder in einem Fall ein Couvert aus dem Gepäckkorb. Dem vierten Geschädigten, I.________, entwendete der Beschuldigte einen Briefumschlag aus dessen Tasche, ohne dass dieser den Diebstahl bemerkte. Die Deliktsbeträge belaufen sich auf CHF 180.00 und CHF 890.00 resp. sind nicht bekannt. Die Schwere der Verletzung bzw. die Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter wiegen insgesamt leicht. Ob die Taten über längere Zeit geplant oder spontan aus der Situation heraus entstanden ist, muss offen bleiben.