Die einzelnen Widerhandlungen unterscheiden sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander und weisen objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere auf. Die Diebstähle wurden in einem Zeitraum von rund zwei Monaten begangen, wobei die Diebstähle zum Nachteil von G.________ und H.________ am gleichen Tag erfolgten. In drei von vier Fällen entwendete der Beschuldigte auf dem Fahrrad den Geschädigten – ebenfalls auf dem Fahrrad –ihre Handtaschen oder in einem Fall ein Couvert aus dem Gepäckkorb.