29.1 Diebstahl, mehrfach begangen Die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richter und Richterinnen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für Diebstahl eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 47) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 1.7.2015, S. 47). Die einzelnen Widerhandlungen unterscheiden sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander und weisen objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere auf.