29. Delikte, die mit Geldstrafe zu bestrafen sind Für die Schuldsprüche wegen Diebstahls (mehrfach begangen), Sachbeschädigung, Hehlerei und Hinderung einer Amtshandlung ist eine separate Geldstrafe auszusprechen und es sind die einzelnen Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zu asperieren. Die Diebstähle bilden dabei den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe. 29.1 Diebstahl, mehrfach begangen Die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richter und Richterinnen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für Diebstahl eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor.