43 Gegenstand, Raubes sowie Versuchs dazu eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten als angemessen. Die vom Beschuldigten ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 206 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 aStGB in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 15. März 2017 im vorzeitigen Strafvollzug. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ist deshalb vorliegend nicht möglich (Art. 42 f. aStGB).