Ferner nannte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eine weitere Disziplinierung in Form von neun Tagen Sicherheitszelle. Diese Umstände sind mit vier Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist teilweise geständig, hat aber zur Aufklärung der einzelnen Vorfälle nur wenig beigetragen, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Positiv zu werten ist der abgeschlossene Vergleich mit C.________ (pag. 979 f.). Im Rahmen seines letzten Wortes führte der Beschuldigte aus, dass er bereue, was er gemacht habe.