Am 10. April 2016 folgte der Raub zum Nachteil von F.________, zu dem er am 10. August 2016 befragt wurde. Zwischenzeitlich beging er drei Diebstähle. Der vierte und letzte Diebstahl datiert vom 23. August 2016. Darüber hinaus hat er sich in den Zeitspannen von Juli 2015 bis August 2016 und von September 2015 bis Juli 2016 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Darüber hinaus sind dem Führungsbericht wie erwähnt zahlreiche Disziplinierungen zu entnehmen. Ferner nannte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eine weitere Disziplinierung in Form von neun Tagen Sicherheitszelle.