Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. 28.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte wurde während laufendem Strafverfahren vermehrt straffällig. Der Vorfall zum Nachteil von C.________ ereignete sich am 25. Dezember 2015. Hierzu wurde der Beschuldigte erstmals am 22. Januar 2016 befragt. Dies hinderte ihn nicht daran am 7. Februar 2016 einen Raubversuch zum Nachteil von E.________ zu begehen, zu dem er noch gleichentags befragt wurde, nachdem er vor der Polizei geflohen war. Am 10. April 2016 folgte der Raub zum Nachteil von F.________, zu dem er am 10. August 2016 befragt wurde.