Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Elemente die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb seine persönlichen Verhältnisse neutral zu werten sind. Dem Führungsbericht vom 30. Mai 2018 (pag. 1152 ff.) lässt sich entnehmen, dass das Verhalten des Beschuldigten gegenüber Eingewiesenen teilweise der Norm entspreche. Er befolge die Anweisungen des Personals in der Regel recht gut, jedoch müsse er immer wieder zur Pünktlichkeit und Ordnung angehalten werden.