Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 14 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Aufgrund der bloss versuchten Begehung rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe um 2 Monate, was einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten entspricht. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erachtet die Kammer eine Strafe von acht Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Die Freiheitsstrafe ist somit von 30 Monaten auf 38 Monate zu erhöhen. 28.3 Täterkomponenten 28.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse