Die genauen Beweggründe können erneut nicht abschliessend eruiert werden und müssen deshalb offen gelassen werden. Jedenfalls wäre die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist daher von einem leichten Verschulden auszugehen. 28.2.3 Fazit Tatschwere Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 14 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.