Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte erneut auf das Opfer einschlug, als dieses am Boden nach seiner Brille suchte. Dadurch verlor dieser die Brille erneut. Zwar blieb der deliktische Erfolg aus, dennoch ist das Vorgehen durchaus als niederträchtig zu qualifizieren. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen – als leicht zu bezeichnen. 28.2.2 Subjektive Tatschwere Die genauen Beweggründe können erneut nicht abschliessend eruiert werden und müssen deshalb offen gelassen werden.