Es ist daher von einer leichten Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bzw. der Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieses auch hier kaum über die Tatbestandsmässigkeit hinausging. Die vom Beschuldigten angewandte Gewalt in Form von Faustschlägen war zwar nicht unerheblich, begründet jedoch die Qualifikation als Raub und wirkt sich daher nicht noch zusätzlich straferhöhend aus. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte erneut auf das Opfer einschlug, als dieses am Boden nach seiner Brille suchte.