40 Betreffend das geschützte Rechtsgut kann auf die Ausführungen in Ziffer 28.1.1 verwiesen werden. Vorliegend wurden die geschützten Rechtsgüter leicht verletzt. Das Opfer wurde vorliegend mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen – was unter anderem die Tatbestandsmässigkeit begründete – wies aber keine erheblichen Verletzungen auf. Es ist daher von einer leichten Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen.