28.1.2 Subjektive Tatschwere Die genauen Beweggründe können nicht abschliessend eruiert werden und müssen deshalb offen gelassen werden. Jedenfalls wäre die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist daher von einem leichten Verschulden auszugehen. 28.1.3 Fazit Tatschwere Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 12 Monaten und unter Anwendung des Asperationsprinzips eine Strafe von acht Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.