_ bemerkte die Entwendung des Portemonnaies und hielt den Beschuldigten daraufhin fest und forderte ihn auf, ihm sein Portemonnaie zurück zu geben. Der Beschuldigte versuchte sich loszureissen, was dazu führte, dass sie gemeinsam zu Boden gingen und es zu einer mehrminütigen Rangelei kam. Dem Beschuldigten gelang es schliesslich das Notengeld aus dem Portemonnaie zu entwenden. Das Verhalten vom Beschuldigten begründet die Qualifikation zum Raub und ist daher nicht noch zusätzlich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. 28.1.2 Subjektive Tatschwere