_ wies aber keine erheblichen Verletzungen auf. Die entwendete Deliktssumme betrug CHF 250.00 und bewegt sich damit im geringeren Bereich. Der Übergriff dauerte zudem nur wenige Minuten. Es ist daher von einer leichten Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bzw. der Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieses kaum über die Tatbestandsmässigkeit hinausging. F.________ bemerkte die Entwendung des Portemonnaies und hielt den Beschuldigten daraufhin fest und forderte ihn auf, ihm sein Portemonnaie zurück zu geben.