Rechtsgut ist zum einen das Vermögen. Aus vermögensstrafrechtlicher Perspektive ist Raub ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt und Drohung. Zum anderen aber schützt Art. 140 aStGB auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche Freiheit (NIGGLI/RIEDO, in: a.a.o., N. 14 zu Art. 140). Vorliegend wurden die geschützten Rechtsgüter leicht verletzt. Es kam zu einer Rangelei zwischen dem Beschuldigten und F.________ – was unter anderem die Tatbestandsmässigkeit begründete. F.________ wies aber keine erheblichen Verletzungen auf.