Dagegen sei er von diesem im Gesicht verletzt worden und habe stark geblutet. Die genauen Beweggründe können – wie bereits in Ziffer 28.1.2 nicht abschliessend eruiert werden. Erstellt sind die Verletzungen an der linken Schulter von C.________, welche diesem vom Beschuldigten zugefügt worden sind. b. Vermeidbarkeit Auch hier fasste er den Entschluss es nicht bei einer tätlichen Auseinandersetzung zu belassen, sondern den Streit durch den Einsatz des scharfen Gegenstands weiter eskalieren zu lassen. Zwar darf das provozierende Verhalten von C.________ auch hier nicht unberücksichtigt bleiben