und gerieten diesmal tätlich aneinander. Dabei beliess es der Beschuldigte nicht beim körperlichen Kräftemessen, sondern bediente sich eines scharfen Gegenstands, womit er C.________ mehrfach an der Schulter verletzte. Der Beschuldigte verhielt sich insgesamt rücksichtslos. 28.2.2 Subjektive Tatschwere a. Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was leicht verschuldensvermindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte machte geltend, dass er C.________ nicht verletzt habe. Dagegen sei er von diesem im Gesicht verletzt worden und habe stark geblutet.