38 Geschütztes Rechtsgut ist wiederum die körperliche Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit (vgl. Ziff. 28.1.1., Bst. a; TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.o., N. 4 f. zu vor Art. 122). Der Beschuldigte behändigte in einer Rangelei mit C.________ – welche dem Flaschenwurf vorausging – einen scharfen Gegenstand, vermutlich eine zerbrochene Flasche oder eine Glasscherbe. Damit verletzte er C.________ während der tätlichen Auseinandersetzung an der linken Schulter.