verschuldensmindernd aus, was eine Reduktion von insgesamt neun Monaten rechtfertigt und schliesslich einer Strafe von 21 Monaten entspricht. 28.1.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 21 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 28.1.4 Versuch Das Bundesgericht hielt in BGE 121 IV 49 fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd gemäss Art. 63 aStGB (heute Art.