37 Der Beschuldigte trat aggressiv auf. Es bestand nicht der geringste Anlass für diese Tat. Diese wäre vielmehr ohne weiteres vermeidbar gewesen. Er hätte von seinem Tun Abstand nehmen können und hätte es bei der vorangegangenen Rangelei belassen können. Nicht unberücksichtigt bleiben darf das provozierende Verhalten von C.________. Auch dieser äusserte Beschimpfungen gegenüber dem Beschuldigten und beteiligte sich an der Rangelei. Durch sein Verhalten trug C.________ nicht zur Deeskalation der Situation bei.